Weitere Entscheidung unten: OLG Nürnberg, 16.09.1993

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 13.08.1992 - 11 U 36/92   

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OLG Stuttgart, 13.08.1992 - 11 U 36/92 (https://dejure.org/1992,3977)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.08.1992 - 11 U 36/92 (https://dejure.org/1992,3977)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13. August 1992 - 11 U 36/92 (https://dejure.org/1992,3977)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 3208 (Ls.)
  • NJW-RR 1993, 1418
  • NZV 1993, 353
  • FamRZ 1993, 861
  • VersR 1993, 724
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 11.02.1964 - VI ZR 271/62

    Regreßrecht des Sozialversicherers bei Schädigung eines Ehegatten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.08.1992 - 11 U 36/92
    Die Gesetzesbegründung läßt nämlich deutlich werden, daß es dem Gesetzgeber darauf ankam, in § 116 Abs. 6 SGB - X die in der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 1964, 860; BGH NJW 1970, 1844) entwickelten Rechtsgrundsätze zur Geltung zu bringen, nach denen der Forderungsübergang nach § 1542 RVO a.F. bei fahrlässigen Schädigungen durch Familienangehörige, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben, entsprechend der Regelung des § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen ist (BTDr. 9/95, S. 28; vergleiche ferner Fenn, ZfS 1983, 112).

    Familienangehörige, die in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, bilden meist eine wirtschaftliche Einheit, so daß bei Durchführung des Rückgriffs der Geschädigte im praktischen Ergebnis das, was er mit der einen Hand erhalten hat, mit der anderen wieder herausgeben muß (BGH NJW 1964, 860; NJW 1970, 1844; NJW 1976, 1208; NJW 1979, 983; NJW-RR 1986, 385; NJW 1988, 1191/1192).

  • BGH, 14.07.1970 - VI ZR 179/68

    Rückgriff des Sozialversicherungsträgers gegen einen Zweitschädiger

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.08.1992 - 11 U 36/92
    Die Gesetzesbegründung läßt nämlich deutlich werden, daß es dem Gesetzgeber darauf ankam, in § 116 Abs. 6 SGB - X die in der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 1964, 860; BGH NJW 1970, 1844) entwickelten Rechtsgrundsätze zur Geltung zu bringen, nach denen der Forderungsübergang nach § 1542 RVO a.F. bei fahrlässigen Schädigungen durch Familienangehörige, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben, entsprechend der Regelung des § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen ist (BTDr. 9/95, S. 28; vergleiche ferner Fenn, ZfS 1983, 112).

    Familienangehörige, die in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, bilden meist eine wirtschaftliche Einheit, so daß bei Durchführung des Rückgriffs der Geschädigte im praktischen Ergebnis das, was er mit der einen Hand erhalten hat, mit der anderen wieder herausgeben muß (BGH NJW 1964, 860; NJW 1970, 1844; NJW 1976, 1208; NJW 1979, 983; NJW-RR 1986, 385; NJW 1988, 1191/1192).

  • BGH, 15.01.1980 - VI ZR 181/78

    Begriff der Familienangehörigen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.08.1992 - 11 U 36/92
    Als Familienangehörigen werden auch solche Personen erfaßt, die nach der gesellschaftlichen Anschauung als "zur Familie gehörig" betrachtet werden können, unabhängig von der rechtlichen Qualifikation dieser menschlichen Beziehung (BGH NJW 1980, 1468; NJW 1988, 1192; Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 7 zu § 67; von Maydell/Schellhorn, a.a.O., Rdn. 421 zu § 116).

    In Rechtsprechung und Literatur entspricht es inzwischen herrschender Ansicht, daß auch ein Pflegekind familienangehörig im Sinne der §§ 67 Abs. 2 VVG, 116 Abs. 6 SGB - X sein kann (BGH NJW 1980, 1468, 1469; Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 7 zu § 67; von Maydell/Schellhorn a.a.O., Rdn. 430 zu § 116).

  • BGH, 23.09.1965 - II ZR 234/63

    Bewertung von Feststellungsklagen als Voraussetzung für die Zulassung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.08.1992 - 11 U 36/92
    Die Streitwertfestsetzung für den Klageantrag Ziff. 2 erfolgt gem. § 3 ZPO unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Leistungen auf die sich das Feststellungsinteresse des Klägers bezieht und unter Berücksichtigung eines Abschlags gegenüber einer entsprechenden Leistungsklage (BGH NJW 1965, 2298 und Jur Büro 1975, 1598).
  • LG Heidelberg, 24.06.1986 - 4 O 56/86
    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.08.1992 - 11 U 36/92
    Nach herrschender Meinung, auf der die erstinstanzliche Entscheidung basiert, vollzieht sich der Forderungsübergang auf den Sozialhilfeträger erst dann, wenn der Geschädigte bedürftig im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes geworden ist oder wenn konkrete Anhaltspunkte für eine künftige Hilfsbedürftigkeit vorliegen (LG Heidelberg, ZfS 1986, 298, 299; Palandt, BGB, Kommentar, 51. Aufl., 1992, Vorbemerkung vor § 249, Rn. 155; Schroeder-Printzen, SGB-X, Sozialgesetzbuch, 2. Aufl., 1990, Anm. 7.2.
  • BGH, 01.12.1987 - VI ZR 50/87

    Anwendung des Familienprivilegs auf den Partner einer nichtehelichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.08.1992 - 11 U 36/92
    Ein einheitlicher Begriffsinhalt läßt sich aus diesen vereinzelten Vorschriften nicht ableiten, vielmehr ist er für jede Regelung mit Blick auf ihren Sinn und Zweck gesondert zu ermitteln (BGH NJW 1988, 1091/1092; Gernhuber, FamRZ 1981, 721 f.; Weber, DAR 1985, 1 f.).
  • BGH, 12.11.1985 - VI ZR 223/84

    Übergang von Ansprüchen gegen einen in häuslicher Gemeinschaft lebenden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.08.1992 - 11 U 36/92
    Familienangehörige, die in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, bilden meist eine wirtschaftliche Einheit, so daß bei Durchführung des Rückgriffs der Geschädigte im praktischen Ergebnis das, was er mit der einen Hand erhalten hat, mit der anderen wieder herausgeben muß (BGH NJW 1964, 860; NJW 1970, 1844; NJW 1976, 1208; NJW 1979, 983; NJW-RR 1986, 385; NJW 1988, 1191/1192).
  • BGH, 04.03.1976 - VI ZR 60/75

    Ausschluß des Forderungsübergangs bei Schädigungen unter Familienangehörigen in

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.08.1992 - 11 U 36/92
    Familienangehörige, die in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, bilden meist eine wirtschaftliche Einheit, so daß bei Durchführung des Rückgriffs der Geschädigte im praktischen Ergebnis das, was er mit der einen Hand erhalten hat, mit der anderen wieder herausgeben muß (BGH NJW 1964, 860; NJW 1970, 1844; NJW 1976, 1208; NJW 1979, 983; NJW-RR 1986, 385; NJW 1988, 1191/1192).
  • BGH, 05.12.1978 - VI ZR 233/77

    Ausschluß des Rückgriffs des Sozialversicherungsträgers gegen Familienangehörige

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.08.1992 - 11 U 36/92
    Familienangehörige, die in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, bilden meist eine wirtschaftliche Einheit, so daß bei Durchführung des Rückgriffs der Geschädigte im praktischen Ergebnis das, was er mit der einen Hand erhalten hat, mit der anderen wieder herausgeben muß (BGH NJW 1964, 860; NJW 1970, 1844; NJW 1976, 1208; NJW 1979, 983; NJW-RR 1986, 385; NJW 1988, 1191/1192).
  • BGH, 15.01.1980 - VI ZR 270/78

    Ausschluß - Rückgriff - Sozialversicherung - Häusliche Gemeinschaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.08.1992 - 11 U 36/92
    Als Familienangehörige gelten alle Personen, die miteinander verheiratet, verwandt oder verschwägert sind, ohne daß es auf den Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft ankommt (BGH VersR 1980, 644, 645; NJW 1988, 1192; Prölss/Martin, VVG, Kommentar, 24. Aufl., 1988, Anm. 7 zu § 67; von Maydell/-Schellhorn, a.a.O., Rdn. 420 zu § 116).
  • BGH, 12.12.1995 - VI ZR 271/94

    Gesetzlicher Übergang des Schadensersatzanspruchs wegen vermehrter Bedürfnisse

    Andere stellen auf das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine künftige Hilfsbedürftigkeit ab (OLG Stuttgart, NJW-RR 1993, 1418, 1419 = ZfS 1993, 8, 9; LG Heidelberg, ZfS 1986, 298; Deinhardt, VersR 1984, 697, 698 f; Palandt/Heinrichs, BGB 54. Aufl., Rdn. 155 vor § 249).
  • OLG Nürnberg, 13.05.2015 - 4 U 1839/14

    Familienprivileg bei gesetzlichem Forderungsübergang von Schadensersatzansprüchen

    Dennoch kann die Beziehung zwischen der Geschädigten und dem Vater des Beklagten nicht einem privilegierten Pflegeverhältnis gleichgesetzt werden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15.01.1980, NJW 1980, 1468 [im dortigen Fall war der Schädiger der leibliche Vater der Kinder und lebte mit der Kindsmutter zusammen, ohne mit ihr verheiratet zu sein]; OLG Stuttgart, Urteil vom 13.08.1992, NZV 1993, 353).
  • BGH, 09.03.1993 - VI ZR 225/92
    OLG Stuttgart - Az. 11 U 36/92 vom 13.08.1992;.
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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 16.09.1993 - 3 AR 2355/93   

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https://dejure.org/1993,3522
OLG Nürnberg, 16.09.1993 - 3 AR 2355/93 (https://dejure.org/1993,3522)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16.09.1993 - 3 AR 2355/93 (https://dejure.org/1993,3522)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16. September 1993 - 3 AR 2355/93 (https://dejure.org/1993,3522)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    GVG § 96 § 101 § 102
    Willkür bei Verweisung eines Rechtsstreits von der Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 3208
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.01.1993 - X ARZ 845/92

    Ausübung des Wahlrechts bei Angabe des Streitgerichts im Mahnbescheidantrag -

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.09.1993 - 3 AR 2355/93
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt NJW 1993, 1273 und NJW-RR 1990, 708) wird die gesetzlich angeordnete Verbindlichkeit eines Verweisungsbeschlusses noch nicht dadurch in Frage gestellt, daß er auf einen Rechtsirrtum des Gerichtes beruht oder sonst fehlerhaft ist.

    Ein solcher Fall liegt nach der jüngsten Entscheidung des BGH (NJW 1993, 1273 ) unter anderem dann vor, wenn ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht den, Rechtsstreit verweist, ohne die seine Zuständigkeit begründende Gesetzesnorm beachtet oder zur Kenntnis genommen zu haben, vorausgesetzt, diese Vorschrift ist seit geraumer Zeit in Kraft.

  • BGH, 21.03.1990 - XII ARZ 12/90

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

    Auszug aus OLG Nürnberg, 16.09.1993 - 3 AR 2355/93
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt NJW 1993, 1273 und NJW-RR 1990, 708) wird die gesetzlich angeordnete Verbindlichkeit eines Verweisungsbeschlusses noch nicht dadurch in Frage gestellt, daß er auf einen Rechtsirrtum des Gerichtes beruht oder sonst fehlerhaft ist.

    Fälle für fehlerhafte Rechtsanwendung, die die Bindungswirkung nicht berühren, wären beispielsweise dann gegeben, wenn das verweisende Gericht in unverschuldeter Unkenntnis der maßgeblichen Umstände die eigene Zuständigkeit verneint (BGH NJW-RR 1990, 708) oder im Rahmen des § 101 Abs. 1 Satz 3 GVG vorgetragene Entschuldigungsgründe als hinreichend erachtet, die sich bei näherer Überprüfung als nicht stichhaltig erweisen.

  • BGH, 16.09.2003 - X ARZ 175/03

    Voraussetzungen einer Divergenzvorlage; Kompetenzkonflikt innerhalb eines Senats

    So ist diese Vorschrift herangezogen worden, wenn sich eine Zivilkammer und eine Kammer für Handelssachen eines Landgerichts wechselseitig für unzuständig erklärt haben (vgl. OLG Braunschweig NJW-RR 1995, 1535; OLG Nürnberg NJW 1993, 3208).
  • BGH, 05.10.1999 - X ARZ 247/99

    Kompetenzkonflikt zwischen Berufungszivilkammer und erstinstanzlicher Kammer

    So ist diese Vorschrift herangezogen worden, wenn sich eine Zivilkammer und eine Kammer für Handelssachen eines Landgerichts wechselseitig für unzuständig erklärt haben (vgl. OLG Braunschweig NJW-RR 1995, 1535; OLG Nürnberg, NJW 1993, 3208).
  • OLG Brandenburg, 24.02.2000 - 1 AR 8/00

    Bindungswirkung der Verweisung an die Kammer für Handelssachen nach Ablauf der

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  • KG, 04.09.2008 - 2 AR 37/08

    Zuständigkeitsbestimmung: Zuständigkeit bei nicht rechtzeitig gestelltem

    Da der Beklagte im Rahmen der §§ 98, 101 GVG den gesetzlichen Richter (mit) bestimmen kann, kommt der Rechtzeitigkeit seines Antrags eine entscheidende Bedeutung zu, und führt eine eklatante Missachtung dieses Erfordernisses zur Annahme von Willkür (vgl. OLG Nürnberg NJW 1993, 3208; OLGR Frankfurt 2001, 242, 243; OLGR Karlsruhe 1998, 281).
  • OLG Brandenburg, 24.08.2004 - 1 AR 40/04

    Gerichtliche Bestimmung der funktionellen Zuständigkeit

    Nach Ansicht des Senats umfaßt der Anwendungsbereich der Bestimmung - zumindest in entsprechender Anwendung - ferner auch Fälle, in denen einem Streitgenossen gegenüber die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen und dem anderen Streitgenossen gegenüber die Zuständigkeit der (allgemeinen) Zivilkammer begründet ist (vgl. Senat, NJW-RR 2001, S. 63; OLG Braunschweig NJW-RR 1995, S. 1535; OLG Düsseldorf MDR 1996, S. 524; OLG Nürnberg NJW 1993, S. 3208; OLG Karlsruhe MDR 1998, 558; Zöller/ Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 36 Rdnr. 29 m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl. 2004, § 36 Rdnr. 35; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl. 2003, § 36 Rdnr. 26 und § 102 GVG Rdnr. 6).
  • VG Düsseldorf, 30.03.2007 - 13 K 3238/06
    Eine solche Heranziehung ist in der Rechtsprechung in der Vergangenheit erfolgt, wenn sich eine Zivilkammer und eine Kammer für Handelssachen eines Landgerichts wechselseitig für unzuständig erklärt haben, OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. März 1995 - 1 W 5/95 -, NJW-RR 1995, 1535; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. September 1993 -3 AR 2355/93 -, NJW 1993, 3208; OLG Zweibrücken, Urteil vom 19. Oktober 1988, -2 U 13/88 -, MDR 1989, 272, bei einem Kompetenzkonflikt zwischen einer Zivilkammer und einer Kammer für Baulandsachen, OLG Oldenburg, Beschluss vom 3. Dezember 1976 - 1 AR 13/76 -, MDR 1977, 497, zwischen dem Familiengericht und der allgemeinen Prozessabteilung des Amtsgerichts.
  • OLG Celle, 15.01.2004 - 4 AR 4/04

    Verweisung von der Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen: Verneinung einer

    § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO findet nach allgemeiner Ansicht (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 4 AR 58/03; OLG Stuttgart, OLGR Stuttgart 2002, 45; OLG Brandenburg MDR 2000, 1029; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1220; OLG Braunschweig, NJW-RR 1995, 1535; OLG Nürnberg, NJW 1993, 3208; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 102 GVG Rn 3; insoweit zustimmend wohl auch BGH NJW 2000, 80, 81, der sich jedoch gegen eine Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Zuständigkeitskonflikt zwischen erstinstanzlicher und Berufungszivilkammer ausspricht) auf Zuständigkeitskonflikte zwischen einer Zivilkammer und einer Kammer für Handelssachen desselben Landgerichts entsprechende Anwendung, weil ein Fall gesetzlich geregelter Geschäftsverteilung vorliegt und deshalb die Entscheidung des Konflikts durch das Präsidium des Gerichts nicht erfolgen kann.
  • BayObLG, 18.04.2002 - 1Z AR 36/02

    Dinglicher Gerichtsstand bei Vollstreckungsabwehrklage auch bei persönlicher

    Letzteres wird unter anderem dann angenommen, wenn ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht den Rechtsstreit verweist, ohne die seine Zuständigkeit begründende Gesetzesnorm beachtet oder zur Kenntnis genommen zu haben, vorausgesetzt, diese Vorschrift ist seit geraumer Zeit in Kraft (BGH aaO; OLG Nürnberg NJW 1993, 3208).
  • OLG Stuttgart, 14.01.2019 - 10 AR 10/18

    Verweisung eines Rechtstreits von der Zivilkammer an die Kammer für

    Das OLG Nürnberg (Beschluss vom 16. September 1993, Az. 3 AR 2355/93, NJW 1993, 3208) geht davon aus, dass Fristvorschriften nicht sanktionslos übergangen werden dürfen, weil sie sonst obsolet werden könnten, so dass eine Bindungswirkung einer Verweisung nur dann eintritt, wenn das verweisende Gericht in unverschuldeter Unkenntnis der maßgeblichen Umstände die eigene Zuständigkeit verneint.
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